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Da die Verwendung von Calciumcarbonat als Alternative zu Calciumhydroxid im Herstellungsverfahren von Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) eine Aktualisierung der Unionsliste darstellt, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte, ist es nicht erforderlich, die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 einzuholen, und die Spezifikationen sollten geändert werden.
Der Antrag wurde von der Arbeitsgruppe der Regierungssachverständigen für Zusatzstoffe erörtert. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten…
Am 28. September 2018 wurde ein Antrag auf Änderung der Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) gestellt. Der Antrag…
Da die Zulassung der Verwendung von Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) als Trennmittel in Nährstoffzubereitungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“)…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ersucht die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten, um die…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.