Erwägungsgrund 11 32019R2088
Mit dieser Verordnung werden Offenlegungspflichten der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2014/65/EU, (EU) 2016/97, (EU) 2016/2341 und der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013, (EU) 2015/760 und (EU) 2019/1238 sowie des nationalen Rechts für persönliche und individuelle Altersvorsorgeprodukte ergänzt. Um die ordnungsgemäße und wirksame Überwachung der Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung sicherzustellen, sollten sich die Mitgliedstaaten auf die im Rahmen der genannten Vorschriften bereits benannten zuständigen Behörden stützen.