Erwägungsgrund 4 32020R0972
Da die Eignungsprüfung umfassend angelegt ist und die Bewertungsergebnisse erst gegen Ende des Jahres 2020 zur Verfügung stehen werden, kann eine Entscheidung über die Gestaltung der Beihilfevorschriften für die Zeit nach 2020 nicht mehr rechtzeitig getroffen werden, um für die Interessenträger Rechtssicherheit und Stabilität in Bezug auf die Frage zu schaffen, welche Vorschriften nach 2020 gelten werden. Um eine sorgfältige Bewertung der Beihilfevorschriften zu ermöglichen und für die Mitgliedstaaten Planungssicherheit und Stabilität in Bezug auf diese Vorschriften zu schaffen, ist daher eine Verlängerung erforderlich.