Erwägungsgrund 7 32020R0972
Infolge der Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ist es möglich, dass einige Mitgliedstaaten Beihilfemaßnahmen verlängern möchten, die auf der Grundlage dieser Verordnung freigestellt wurden und zu denen nach Artikel 11 Buchstabe a der Verordnung Kurzbeschreibungen übermittelt wurden. Im Sinne der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten der Kommission eine aktualisierte Kurzbeschreibung bezüglich der Verlängerung dieser Maßnahmen übermitteln.