Erwägungsgrund 9 32020R0972
Angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs auf Unternehmen und mit Blick auf die Kohärenz mit der allgemeinen politischen Reaktion der Kommission darauf, insbesondere im Zeitraum 2020-2021, sollte die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 entsprechend geändert werden. Insbesondere Unternehmen, die infolge des COVID-19-Ausbruchs zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, sollten für einen begrenzten Zeitraum weiterhin auf der Grundlage dieser Verordnung für Beihilfen in Betracht kommen. Wenn Unternehmen aufgrund des COVID-19-Ausbruchs vorübergehend oder auf Dauer Personal abbauen müssen, sollte dies nicht als Verstoß gegen Verpflichtungen gewertet werden, die sie bei Erhalt von Regionalbeihilfen vor dem 31. Dezember 2019 in Bezug auf Standortverlagerungen eingegangen sind. Diese Ausnahmebestimmungen sollten für einen begrenzten Zeitraum — vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 — gelten.