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Angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs auf Unternehmen und mit Blick auf die Kohärenz mit der allgemeinen politischen Reaktion der Kommission darauf, insbesondere im Zeitraum 2020-2021, sollte die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 entsprechend geändert werden. Insbesondere Unternehmen, die infolge des COVID-19-Ausbruchs zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, sollten für einen begrenzten Zeitraum weiterhin auf der Grundlage dieser Verordnung für Beihilfen in Betracht kommen. Wenn Unternehmen aufgrund des COVID-19-Ausbruchs vorübergehend oder auf Dauer Personal abbauen müssen, sollte dies nicht als Verstoß gegen Verpflichtungen gewertet werden, die sie bei Erhalt von Regionalbeihilfen vor dem 31. Dezember 2019 in Bezug auf Standortverlagerungen eingegangen sind. Diese Ausnahmebestimmungen sollten für einen begrenzten Zeitraum — vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 — gelten.
Angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Unternehmen und mit Blick auf die Kohärenz mit der allgemeinen…
Die Verordnungen (EU) Nr. 702/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 sollten ebenfalls angepasst werden, um die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der…
Angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Unternehmen und zur Gewährleistung der Kohärenz mit der allgemeinen…
Um die Kontinuität bestehender Beihilfen im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 702/2014, (EU) Nr. 717/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 zu gewährleisten, und damit…
Um die Übereinstimmung zwischen der Vorgehensweise bei dem Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen…
Angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie sind die Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, die unter die neue Steuerbefreiung fallen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.