Erwägungsgrund 74 32021R1060
Um den Schutz des Unionshaushalts vor Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zu verbessern, ist es notwendig, die personenbezogenen Daten von wirtschaftlichen Eigentümern, die natürliche Personen sind, zu verarbeiten. Insbesondere ist es zur wirksamen Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung solcher Betrugsfälle oder um Unregelmäßigkeiten abzuhelfen notwendig, wirtschaftliche Eigentümer zu ermitteln, die natürliche Personen sind, die letztendlich von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, profitieren. Zu diesem Zweck, und zur Vereinfachung und um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, ihrer Pflicht zur Erhebung von Daten über wirtschaftliche Eigentümer nachzukommen, indem sie die Daten verwenden, die bereits in den für die Zwecke der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates genutzten Registern gespeichert sind. In dieser Hinsicht sind die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten von wirtschaftlichen Eigentümern im Rahmen der vorliegenden Verordnung, nämlich Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zu verhüten, aufzudecken und zu korrigieren und darüber Bericht zu erstatten, mit den Zwecken der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/849 vereinbar.