Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
Damit die Mitgliedstaaten über ausreichend Zeit verfügen, um bei der Kommission in dem Fall, dass nach dem 1. Januar 2021 neue Regelungen oder Programme mit geteilter Mittelverwaltung angenommen werden, Ausgaben bis zur Höhe der verfügbaren Mittel geltend zu machen, sollten die im Haushaltsjahr 2021 nicht in Anspruch genommenen Mittel gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zu gleichen Teilen auf die Haushaltsjahre 2022 bis 2025 übertragen werden.
Erwägungsgrund 76 32021R1060Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen