Erwägungsgrund 77 32024R2509
Um die Verwaltung von Vermögenswerten zu sichern und gleichzeitig der Absicherung und Liquidität des Geldes Vorrang einzuräumen, sollten Beträge aus auf Grundlage des AEUV oder des Euratom-Vertrags verhängten Geldbußen, anderen Strafen oder Sanktionen, etwa angefochtene Geldbußen in Wettbewerbssachen, vorläufig eingezogen werden. Die Kommission sollte ferner die Möglichkeit haben, solche Beträge in finanzielle Vermögenswerte zu investieren und festzulegen, für welche Zwecke die daraus hervorgehenden Erträge zu verwenden sind. Da die Kommission nicht das einzige zur Verhängung von Geldbußen, anderen Strafen oder Sanktionen berechtigte Unionsorgan ist, ist es erforderlich, Bestimmungen für von anderen Unionsorganen verhängte Geldbußen, andere Strafen oder Sanktionen sowie Regeln für deren Einziehung festzulegen, die denen der Kommission entsprechen.