Art. 39 32021D0509
Rechnungsführung
(1)
Jeder Rechnungsführer führt Buch über die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden abgerufenen Beiträge und getätigten Überweisungen. Zudem übernimmt er die Buchführung über die Ausgaben und Einnahmen, die unter der Verantwortung des jeweiligen Verwalters ausgeführt werden.
(2)
Der Rechnungsführer für Operationen erstellt mit Unterstützung der Operationsbefehlshaber die Jahresabschlüsse der Operationen und der Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon, die im Rahmen der Operation durchgeführt wurden. Der Rechnungsführer für Unterstützungsmaßnahmen erstellt mit Unterstützung der durchführenden Akteure die Jahresabschlüsse der Unterstützungsmaßnahmen.