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Die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 gewonnenen Erfahrungen mit großen Infrastrukturprojekten bei Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des durch die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Nachbarschaftsinstruments haben gezeigt, dass die Verfahren vereinfacht werden sollten. Die Kommission sollte sich jedoch bestimmte Rechte bezüglich der Auswahl solcher Projekte vorbehalten.
Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und jeglicher für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltende Rechtsakt sollten…
Die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass das System einer klaren Rangfolge von Regeln für die Förderfähigkeit von…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Befugnisse hinsichtlich der Arbeitsprogramme sowie…
Der Aktionsbereich „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ sollte auch die Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten bzw. ihren Regionen und einem…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Liste…
Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates oder jeder für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltende Rechtsakt sollten auch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.