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Es muss sichergestellt werden, dass die Durchführung der Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Einklang mit dem in den Programmen für den Außenbereich und in der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates über die territoriale Zusammenarbeit festgelegten Rahmen erfolgt. In der vorliegenden Verordnung sollten besondere Kofinanzierungsbestimmungen festgelegt werden.
Die Union sollte weiterhin gemeinsame Bestimmungen über die Durchführung ihrer Außenmaßnahmen anwenden. Gemeinsame Bestimmungen und Verfahren für die…
In der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates sind gemeinsame Bestimmungen für den EFRE und bestimmte andere Fonds festgelegt, und…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die…
Wird ein durch ein oder mehrere Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union kofinanziertes Programm oder eine solche Maßnahme von einem…
Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 werden die für die Durchführung des Titels III „Grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ erforderlichen…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Liste…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.