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Jedem Mitgliedstaat sollte die Flexibilität zugestanden werden, zu dem Programm „InvestEU“ beizutragen, um unter bestimmten in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen die EU-Garantie und die InvestEU-Beratungsplattform für Investitionen in diesem Mitgliedstaat bereitzustellen.
einem mit dem Programm „InvestEU“ assoziierten Drittland im Sinne des Artikels 5;
den oder die potenziellen Durchführungspartner, der oder die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 4 vorgeschlagen wurden, und die Verpflichtung der Kommission,…
Projekte, die von den Durchführungspartnern zwecks Förderung im Rahmen des Programms „InvestEU“ eingereicht werden und eine Mischfinanzierung im Rahmen des…
Angesichts der Notwendigkeit, die Investitionslücke im Agrarsektor der Union zu schließen und prioritären Gruppen, insbesondere Junglandwirten und neuen…
Nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/523 sind Beiträge der EFTA-Staaten zur EU-Garantie für die Zwecke der Beteiligung an bestimmten Finanzprodukten im…
Die Mitgliedstaaten sollten auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen können, um zur Finanzierung förderfähiger, unter die EU-Garantie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.