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Im Hinblick auf Rechtssicherheit ist es angemessen, den Förderzeitraum für Ausgaben oder Kosten in Verbindung mit aus den Fonds im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterstützten Vorhaben anzugeben und die Unterstützung für abgeschlossene Vorhaben einzuschränken. Klargestellt werden sollte auch, ab welchem Datum die Ausgaben bei Annahme neuer Programme oder Änderungen der Programme für eine Unterstützung aus den Fonds infrage kommen sowie dass der Förderzeitraum ausnahmsweise auf den Tag, an dem es zu der Naturkatastrophe kam, ausgeweitet werden kann, wenn als Reaktion auf eine Naturkatastrophe schnell Mittel mobilisiert werden müssen. Gleichzeitig sollte bei der Programmdurchführung hinsichtlich der Förderfähigkeit von Ausgaben für Vorhaben, die zu den Zielen des Programms beitragen, für Flexibilität gesorgt sein, und zwar unabhängig davon, ob die Vorhaben außerhalb eines Mitgliedstaats oder der Union oder in derselben Regionenkategorie innerhalb eines Mitgliedstaats durchgeführt werden.
Gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kann im Falle von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen die Förderfähigkeit von…
Um die Förderfähigkeit der ab dem Datum, an dem die Naturkatastrophe eingetreten ist, entstandenen Kosten und getätigten Ausgaben zu ermöglichen — auch wenn…
abweichend von Artikel 63 Absatz 7 vorsehen, dass die Ausgaben für Vorhaben, mit denen auf solche Umstände reagiert wird, ab dem Datum förderfähig sein können,…
Gemäß Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind im Falle von Investitionsvorhaben im Landwirtschaftssektor nur Ausgaben…
Die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen der nationalen Programme sollte anhand gemeinsamer, in der vorliegenden Verordnung festgelegter Grundsätze durch…
Es ist wichtig, zu gewährleisten, dass förderfähige Staaten die erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um Naturkatastrophen zu verhindern und ihre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.