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Um für die notwendige Flexibilität bei der Durchführung von Vorhaben im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften (im Folgenden „ÖPP“) zu sorgen, sollte in der ÖPP-Vereinbarung festgelegt sein, wann Ausgaben als förderfähig betrachtet werden, insbesondere unter welchen Bedingungen sie bei dem Begünstigten oder dem privaten Partner der ÖPP angefallen sind, und zwar unabhängig davon, wer die Zahlungen bei der Durchführung des ÖPP-Vorhabens vornimmt.
Im Falle eines ÖPP-Vorhabens, bei dem der Begünstigte eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, können Ausgaben im Rahmen eines ÖPP-Vorhabens, die von dem…
Der zur Durchführung des Vorhabens ausgewählte private Partner kann bei der Durchführung als Begünstigter ersetzt werden, wenn dies nach den Modalitäten der…
"Öffentlich-private Partnerschaften" (ÖPP) Formen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen und der Privatwirtschaft, mit denen die Durchführung von…
Öffentlich-private Partnerschaften (im Folgenden "ÖPP") können ein wirksames Mittel zur Verwirklichung von Vorhaben darstellen, bei denen die Erreichung von im…
„ÖPP-Vorhaben“ ein Vorhaben, das im Rahmen einer Partnerschaft zwischen öffentlichen Stellen und der Privatwirtschaft im Einklang mit einer ÖPP-Vereinbarung…
Für einen Beitrag aus den Fonds kommen nur Ausgaben infrage, die bei einem Begünstigten oder dem privaten Partner eines ÖPP-Vorhabens angefallen sind und bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.