Erwägungsgrund 64 32013R1303
Um die Wirksamkeit, Ausgewogenheit und nachhaltige Wirkung der Intervention der ESI-Fonds sicherzustellen, sollten Bestimmungen gelten, die die Beständigkeit der Unternehmens- und Strukturinvestitionen gewährleisten und zugleich verhindern, dass sich durch die Inanspruchnahme der ESI-Fonds ein ungerechtfertigter Vorteil verschaffen lässt. Erfahrungsgemäß bieten sich fünf Jahre als angemessener Mindestzeitraum an, außer wenn in den Vorschriften über staatliche Beihilfen ein anderer Zeitraum vorgesehen ist. Dennoch könnte, zumal im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ein kürzerer Zeitraum von drei Jahren gerechtfertigt sein, wenn die Investition die Aufrechterhaltung von durch KMU geschaffene Investitionen oder Arbeitsplätze betrifft. Im Fall eines Vorhabens, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet und bei dem der Begünstigte kein KMU ist, sollte für dieses Vorhaben der Beitrag aus den ESI-Fonds zurückgezahlt werden, wenn binnen zehn Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten die Produktionstätigkeit außerhalb der Union verlagert wird. Es empfiehlt sich, Vorhaben, die vom ESF unterstützt werden, und Vorhaben, die keine Investitionen in Infrastruktur oder produktive Investitionen darstellen, von der allgemeinen Anforderung der Dauerhaftigkeit auszunehmen, außer wenn sich diese Anforderung aus geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen ableitet, und Beiträge für oder aus Finanzinstrumenten auszuschließen. Rechtsgrundlos gezahlte Beträge sollten wieder eingezogen werden und den für Unregelmäßigkeiten geltenden Verfahren unterliegen.