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Abweichend von der Haushaltsordnung sollte eine Maßnahme aus mehreren Programmen oder Instrumenten der Union finanziert werden können, um bei Bedarf eine bereichsübergreifende Zusammenarbeit und Interoperabilität zu ermöglichen und zu fördern. Gemäß dem in der Haushaltsordnung verankerten Grundsatz des Verbots der Doppelfinanzierung dürfen die Beiträge in solchen Fällen jedoch nicht dieselben Kosten decken. Wurden einem Mitgliedstaat für die Anschaffung derselben Ausrüstung bereits Finanzierungsbeiträge aus einem anderen Programm der Union oder Unterstützungsleistungen aus einem Unionsfonds gewährt oder gezahlt, so sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 191 der Haushaltsordnung von diesem Beitrag bzw. dieser Unterstützung in Kenntnis gesetzt werden.
Zur Gewährleistung der effizienten und kohärenten Mittelzuweisung aus dem Haushalt der Union und zur Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der…
Um die Umsetzung der Regelungen der Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen aus der Fazilität und anderen Programmen der Union zu erleichtern,…
Zur Gewährleistung einer effizienten und kohärenten Mittelzuweisung aus dem Haushalt der Union und zur Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der…
Gemäß Artikel 191 Absatz 3 der Haushaltsordnung können dieselben Kosten keinesfalls zweimal aus dem Haushalt der Union finanziert werden.
Gemäß der in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel: „Überprüfung des EU-Haushalts“ eingegangenen Verpflichtung der Kommission, die…
Entsprechend der — in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 über die „Überprüfung des EU-Haushalts“ eingegangenen — Verpflichtung der Kommission,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.