Art. 74 32021D1764
Die Union trägt zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Assoziation bei, indem sie Folgendes bereitstellt:
angemessene Finanzmittel und technische Hilfe, mit dem Ziel, die Kapazitäten der ÜLG zur Schaffung strategischer und regulativer Rahmenbedingungen zu stärken,
eine langfristige Finanzierung, um das Wachstum des Privatsektors zu fördern;
gegebenenfalls können andere Programme der Union zu Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses beitragen, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Im Rahmen dieses Beschlusses können auch Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen anderer Unionsprogramme geleistet werden, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. In diesem Fall wird in dem Arbeitsprogramm für diese Maßnahmen festgelegt, welche Vorschriften anzuwenden sind.