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Wissenschaftliches Fachwissen und die besten verfügbaren aktuellen Erkenntnisse sind ebenso wie faktengestützte und transparente Informationen über den Klimawandel unerlässlich und müssen die Basis für die Klimaschutzmaßnahmen der Union und ihre Bemühungen zur Erreichung von Klimaneutralität bis 2050 bilden. Es sollte ein europäischer wissenschaftlicher Beirat für Klimawandel (im Folgenden „Beirat“) eingesetzt werden, der aufgrund seiner Unabhängigkeit und seines wissenschaftlichen und technischen Fachwissens als Bezugspunkt für wissenschaftliche Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel dient. Der Beirat sollte die Arbeit der Europäischen Umweltagentur (EUA) ergänzen, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jedoch unabhängig handeln. Sein Auftrag sollte sich in keinerlei Hinsicht mit dem auf internationaler Ebene bestehenden Auftrag des IPCC überschneiden. Damit der Beirat eingesetzt werden kann, sollte daher die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert werden. Nationale Klimaberatungsgremien können eine wichtige Rolle spielen, unter anderem durch die fachliche wissenschaftliche Beratung zur Klimapolitik der zuständigen nationalen Behörden, wie dies in den Mitgliedstaaten, in denen sie bestehen, vom jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschrieben ist. Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, sind daher eingeladen, ein nationales Klimaberatungsgremium einzurichten.
Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzte europäische wissenschaftliche Beirat für…
Der mit Artikel 10 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 eingesetzte europäische wissenschaftliche Beirat für Klimawandel (im Folgenden „Beirat“) dient…
Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzte europäische wissenschaftliche Beirat für…
Folgender Artikel wird eingefügt: Wissenschaftliche Beratung Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Es wird ein europäischer wissenschaftlicher Beirat für Klimawandel (im Folgenden „Beirat“) eingesetzt.
Folgendes Kapitel wird eingefügt: „Kapitel IVb Wissenschaftliche Beratung und Sichtbarkeit der Finanzierung Artikel 30l Wissenschaftliche Beratung Der gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.