Erwägungsgrund 30 32024R0590
Die absichtliche Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen in die Atmosphäre stellt in Fällen, in denen eine solche Freisetzung rechtswidrig ist, einen schweren Verstoß gegen diese Verordnung dar und sollte ausdrücklich verboten werden. Die Unternehmen sollten alle durchführbaren Maßnahmen ergreifen, um die unbeabsichtigte Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen in die Atmosphäre auch unter Berücksichtigung ihres GWP zu verringern. Daher ist es erforderlich, Bestimmungen über die Rückgewinnung bereits verwendeter ozonabbauender Stoffe aus Erzeugnissen und Einrichtungen sowie über die Verhinderung des Austretens solcher Stoffe festzulegen. Um die Emissionen so weit wie möglich zu verringern, sollten die Verpflichtungen zur Rückgewinnung auch auf Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen ausgeweitet werden, wenn bestimmte Schäume aus Gebäuden entfernt werden.