Art. 15a 32018R0842
Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13 ). eingesetzte europäische wissenschaftliche Beirat für Klimawandel (im Folgenden Beirat ) kann von sich aus wissenschaftliche Beratung leisten oder Berichte zu Maßnahmen der Union, Klimazielen, jährlichen Emissionswerten und Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß dieser Verordnung herausgeben. Die Kommission berücksichtigt die einschlägigen Empfehlungen und Berichte des Beirats, insbesondere im Hinblick auf künftige Maßnahmen zur weiteren Reduzierung der Treibhausgasemissionen in den unter diese Verordnung fallenden Sektoren.