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Die Verordnung (EU) 2018/1861 wird wie folgt geändert:
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 18a Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem VIS Über jeden Datenverarbeitungsvorgang im SIS und im VIS gemäß Artikel 36c der vorliegenden Verordnung werden gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 Protokolle geführt.“
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 36a Interoperabilität mit dem VIS Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates wird das zentrale SIS mit dem ESP verbunden, um die automatisierte Verarbeitung gemäß den Artikeln 9a und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu ermöglichen.
Folgender Artikel wird eingefügt: Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem ETIAS Über jeden Datenverarbeitungsvorgang im SIS und im…
Folgender Artikel wird eingefügt: Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem ETIAS Über jeden Datenverarbeitungsvorgang im VIS und im…
SIS nach Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 74 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1862 des…
SIS nach Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 74 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1862 des…
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Die erforderlichen Änderungen der Rechtsakte über die anderen EU-Informationssysteme, mit denen für Interoperabilität…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.