Erwägungsgrund 11 32021R1134
Das Wohl des Kindes ist in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, ein von den Mitgliedstaaten vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Das Wohlergehen des Kindes, seine Sicherheit und seine Auffassungen sind zu berücksichtigen, wobei dem Alter und der Reife des Kindes angemessen Rechnung zu tragen ist. Das VIS ist besonders relevant, wenn die Gefahr besteht, dass ein Kind Opfer von Menschenhandel ist.