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Die Verordnung (EU) 2019/817 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Nummer 20 erhält folgende Fassung:
‚benannte Behörden‘ die benannten Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2017/2226, des Artikels 4 Nummer 3a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2018/1240;“.
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
Daten nach Artikel 9 Nummern 5 und 6 und Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben k und j der Verordnung (EG) Nr. 767/2008; für das Gesichtsbild gilt dies, sofern es im VIS mit der Angabe gespeichert wurde, dass es bei Einreichung des Antrags direkt vor Ort aufgenommen wurde;“.
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
Daten nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a bis ca, Artikel 9 Nummern 5 und 6 und Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g, j und k der Verordnung (EG) Nr. 767/2008,“.
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
die Visumbehörden und die für die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zuständigen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bei der Erstellung oder Aktualisierung eines Antragsdatensatzes im VIS gemäß der genannten Verordnung;
die benannten VIS-Behörden nach den Artikeln 9d und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bei der manuellen Verifizierung von Treffern, die durch automatisierte Abfragen aus dem VIS im ECRIS-TCN gemäß der genannten Verordnung ausgelöst wurden;“.
Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsangehörigkeit(en) gemäß Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und aa und Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2008;“.
Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
die Visumbehörden und die für die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zuständigen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bei Übereinstimmungen, die bei der Erstellung oder Aktualisierung eines Antragsdatensatzes im VIS gemäß der genannten Verordnung erzielt wurden, mit Ausnahme der Fälle nach Buchstabe ba des vorliegenden Absatzes;
die benannten VIS-Behörden nach den Artikeln 9d und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 nur bei gelben Verknüpfungen zwischen Daten im VIS und im ECRIS-TCN, die bei der Erstellung oder Aktualisierung eines Antragsdatensatzes im VIS gemäß der genannten Verordnung erstellt wurden;“.
Artikel 39 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 72 wird folgender Absatz eingefügt:
Folgender Absatz wird angefügt:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 7 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.