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Jede Verarbeitung von VIS-Daten über Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen und für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich sein. Daher sollte der Zugriff bestimmter zuständiger Behörden auf Daten über solche Personen beschränkt werden, die während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren ohne Unterbrechungen im Besitz von im VIS gespeicherten Aufenthaltstiteln waren.
Die im VIS gespeicherten personenbezogenen Daten sollten nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke des VIS erforderlich ist. Es ist angebracht, die…
Der Zugriff auf VIS-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken hat sich bereits bei der Identifizierung von Personen, die unter gewaltsamen Umständen…
Die im VIS gespeicherten personenbezogenen Daten sollten nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke des VIS erforderlich ist. Es ist angemessen, die…
In der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sollte ausgeführt werden, welchen Behörden der Mitgliedstaaten der Zugang zum VIS zur Eingabe, Änderung, Löschung oder…
Die personenbezogenen Daten, die der Antragsteller, der ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragt, zur Verfügung gestellt hat, sollten im VIS…
Jede Verarbeitung von VIS-Daten sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen und für die Ausübung der Aufgaben der zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.