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Der Zugang zum VIS zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten stellt in Bezug auf Personen, deren Daten im VIS verarbeitet werden, einen Eingriff in die Grundrechte der Achtung des Privat- und Familienlebens und des Schutzes personenbezogener Daten dar. Jede derartige Beeinträchtigung muss im Einklang mit den Rechtsvorschriften durchgeführt werden, die so präzise formuliert sein müssen, dass der Einzelne sein Verhalten danach ausrichten kann, und die den Einzelnen vor Willkür schützen und den Ermessensspielraum, den die zuständigen Behörden haben, und die Art und Weise, wie dieser genutzt werden darf, hinreichend klar festlegen müssen. Jeder derartige Eingriff in Grundrechte ist nur dann möglich, wenn er in einer demokratischen Gesellschaft für den Schutz eines rechtmäßigen und verhältnismäßigen Interesses erforderlich ist und wenn er im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist.
Der Zugang zum EES zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten stellt einen Eingriff in die…
Zum Schutz personenbezogener Daten und um die Möglichkeit systematischer Suchen durch Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden auszuschließen, sollten…
Der Zugang der benannten Behörden zum VIS zum Zwecke der Datenabfrage erfolgt im Rahmen ihrer Befugnisse und unter folgenden Bedingungen: a) Der Zugang zum…
In dieser Verordnung werden strenge Vorschriften für den Zugang zum VIS sowie die erforderlichen Garantien festgelegt. Außerdem wird darin festgelegt, dass…
Damit der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet ist und insbesondere ein routinemäßiger Zugang ausgeschlossen wird, sollte die Verarbeitung von VIS-Daten…
Jede Verarbeitung von VIS-Daten sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen und für die Ausübung der Aufgaben der zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.