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Der Verordnung (EU) 2019/817 zufolge können durch nationale Gesetzgebung entsprechend befugte Polizeibehörden der Mitgliedstaaten eine Person anhand ihrer bei einer Identitätskontrolle erhobenen biometrischen Daten identifizieren. Es können jedoch besondere Situationen vorliegen, in denen die Identifizierung einer Person im Interesse dieser Person erforderlich ist. Hierzu zählen Fälle, in denen eine vermisste oder entführte Person oder ein Opfer von Menschenhandel aufgefunden wird. In solchen Fällen sollten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden rasch auf VIS-Daten zugreifen können, um die schnelle und zuverlässige Identifizierung der Person zu ermöglichen, ohne dass alle Voraussetzungen und zusätzlichen Garantien für den Zugang zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken erfüllt sein müssen.
Der Zugriff auf VIS-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken hat sich bereits bei der Identifizierung von Personen, die unter gewaltsamen Umständen…
Ergibt die Suche im VIS anhand der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten Daten bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen, dass…
Für die Bekämpfung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten ist es erforderlich, dass die benannten Behörden über die aktuellsten Informationen…
Es sollte auch möglich sein, personenbezogene Daten, die die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erhalten haben, in Fällen von…
Zum Schutz personenbezogener Daten und um die Möglichkeit systematischer Suchen durch Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden auszuschließen, sollten…
Damit der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet ist und insbesondere ein routinemäßiger Zugang ausgeschlossen wird, sollte die Verarbeitung von VIS-Daten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.