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Bedingungen für den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten zu VIS-Daten
Der Zugang der benannten Behörden zum VIS zum Zwecke der Datenabfrage erfolgt im Rahmen ihrer Befugnisse und unter folgenden Bedingungen: a) Der Zugang zum Zwecke der Datenabfrage muss für die Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten erforderlich sein; b) der Zugang zum Zwecke der Datenabfrage muss im Einzelfall erforderlich sein; c) es bestehen berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die Abfrage von VIS-Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung einer der genannten Straftaten erheblich beitragen wird.
Wenn die benannten Behörden eine Abfrage im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt haben und aus der erhaltenen Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 2 der genannten Verordnung hervorgeht, dass Daten im VIS gespeichert sind, dürfen sie zum Zwecke von Abfragen auf das VIS zugreifen, wenn die in dem vorliegenden Artikel festgelegten Zugangsbedingungen erfüllt sind.
Die Abfrage des VIS ist auf die Suche anhand der folgenden, im Antragsdatensatz enthaltenen VIS-Daten begrenzt: a) Nachname, Geburtsname (frühere(r) Nachname(n)); Vorname(n); Geschlecht; Datum, Ort und Land der Geburt; b) derzeitige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt; c) Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit; d) Hauptreiseziel und Dauer des geplanten Aufenthalts; e) Zweck der Reise; f) geplanter Tag der Ein- und Ausreise; g) geplanter Grenzpunkt der ersten Einreise oder geplante Durchreiseroute; h) Wohnort; i) Fingerabdrücke, j) Art des Visums und Nummer der Visummarke; k) Angaben zu der Person, die eine Einladung ausgesprochen hat und/oder verpflichtet ist, die Kosten für den Lebensunterhalt des Antragstellers während des Aufenthalts zu tragen.
Die Abfrage im VIS ermöglicht im Fall eines Treffers den Zugriff auf alle in Absatz 2 genannten Daten sowie auf a) alle sonstigen Daten aus dem Antragsformular; b) Fotos; c) Daten, die in Bezug auf ein früher erteiltes, abgelehntes, annulliertes, aufgehobenes oder verlängertes Visum eingegeben wurden.
Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1, dass Daten über den Antragsteller im VIS gespeichert sind, kann die zuständige Behörde ausschließlich für die…
Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1, dass Daten über den Visuminhaber im VIS gespeichert sind, kann die zuständige Behörde ausschließlich für die in…
Die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 haben auch zur Datenabfrage Zugang zum VIS, um eine…
Die Abfrage des VIS gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erfolgt ausschließlich durch die benannten nationalen Behörden gemäß Artikel 21 Absatz…
Ergibt die Suche anhand eines oder mehrerer der Daten nach Absatz 2, dass Daten über den Antragsteller im VIS gespeichert sind, so erhält die zuständige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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