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Der Teil der Finanzausstattung im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung gemäß Titel III beläuft sich auf 797 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des EMFAF eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Begleitung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme. Eine Unterstützung aus dem EMFAF kann auf Initiative der Kommission bis zu einem Höchstbetrag von 1,5 % der Finanzausstattung gemäß Artikel 4 Absatz 1 insbesondere für folgende Maßnahmen gewährt werden:
technische Hilfe für die Durchführung der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060;
die Vorbereitung, Überwachung und Bewertung von SFPA und die Mitwirkung der Union in RFO;
die Schaffung eines europaweiten Netzwerks lokaler Aktionsgruppen.
Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung werden aus dem EMFAF unterstützt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.