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Um zu den Erhaltungszielen der GFP beizutragen oder bestimmte außergewöhnliche Umstände abzumildern, sollte es möglich sein, aus dem EMFAF einen Ausgleich für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit aufgrund der Durchführung bestimmter Erhaltungsmaßnahmen, aufgrund der Durchführung von Sofortmaßnahmen, aufgrund einer Unterbrechung der Anwendung eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei (Sustainable Fisheries Partnership Agreement, SFPA) wegen höherer Gewalt, aufgrund einer Naturkatastrophe, aufgrund eines Umweltvorfalls oder aufgrund einer Gesundheitskrise zu unterstützen. Eine Unterstützung im Falle einer vorübergehenden Einstellung aufgrund von Erhaltungsmaßnahmen sollte nur dann gewährt werden, wenn laut einem wissenschaftlichen Gutachten eine Verringerung des Fischereiaufwands nötig ist, um die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Ziele zu erreichen.
Abweichend von Artikel 13 Buchstabe e kann aus dem EMFAF ein Ausgleich für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit unterstützt werden. Die…
Abweichend von Artikel 13 Buchstabe e kann aus dem EMFAF ein Ausgleich für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit unterstützt werden. Die Unterstützung…
Angesichts der Herausforderungen bei der Verwirklichung der Erhaltungsziele der GFP ist die Unterstützung der Flottenanpassung im Hinblick auf bestimmte…
Der EMFAF sollte zur Verwirklichung der ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Ziele der GFP gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU)…
Es sollte möglich sein, den Ausgleich für Betreiber des Fischerei- und Aquakultursektors im Fall von außergewöhnlichen Ereignissen, die eine erhebliche Störung…
Um in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht nachhaltige Fangtätigkeiten zu stärken, sollte es möglich sein, aus dem EMFAF Vorhaben zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.