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Der Höchstsatz für die Kofinanzierung aus dem EMFAF für die einzelnen spezifischen Ziele sollte 70 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben betragen, mit Ausnahme des Ausgleichs für Mehrkosten in den Gebieten in äußerster Randlage, für die er 100 % betragen sollte.
Der Höchstsatz für die Kofinanzierung aus dem EMFAF für die einzelnen spezifischen Ziele beträgt 70 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben, mit Ausnahme des…
Der Kofinanzierungssatz für im Rahmen des Programms gewährte Finanzhilfen darf 80 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Nur in hinreichend begründeten…
Bei förderfähigen Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a bis d der vorliegenden Verordnung gilt für die Kofinanzierung ein Höchstsatz von bis zu 60 %…
bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 50…
Es sollte möglich sein, beide Maßnahmen mit einem Kofinanzierungssatz von maximal 75 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben zu unterstützen.
Der Kofinanzierungssatz des EGF für die betreffenden Maßnahmen entspricht dem höchsten Kofinanzierungssatz des ESF+ im betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.