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Im Jahr 2024 weist die Kommission den Zusatzbetrag nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b anhand der in Anhang I Nummer 1 Buchstabe b und Nummern 2 bis 5 genannten Kriterien den Programmen der betroffenen Mitgliedstaaten zu. Die Zuweisung gilt ab dem 1. Januar 2025.
Sollten für mindestens 10 % der ursprünglichen Mittelausstattung eines Programms gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung keine Zahlungsanträge gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingegangen sein, so hat der betreffende Mitgliedstaat für sein Programm keinen Anspruch auf zusätzliche Mittel nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung.
Bei der Zuweisung der Mittel aus der thematischen Fazilität nach Artikel 11 der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2025 werden die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung der Ziele des Leistungsrahmens nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/1060 und festgestellte Mängel bei der Durchführung berücksichtigt.
Im Jahr 2024 weist die Kommission den Zusatzbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b anhand der in Anhang I Absatz 1 Nummer 2 genannten Kriterien den…
Bei der Zuweisung der Mittel aus der thematischen Fazilität gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2025 berücksichtigt die Kommission die…
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach Aufforderung durch die Kommission bis zum 1. Juni 2017 zusätzliche Mittel erhalten, sofern solche im nationalen…
Mittel nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels, die weiterhin verfügbar sind, sowie weitere verfügbare Mittel werden im Rahmen der Halbzeitüberprüfung gemäß…
mindestens 10 % der gemäß Artikel 10 Absatz 1 zugewiesenen Mittel für das spezifische Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a; und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.