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Ein Mitgliedstaat kann — was die Betriebskostenunterstützung im Rahmen des Fonds anbelangt — als nicht konform mit dem einschlägigen Besitzstand der Union eingestuft werden, wenn er seinen Verpflichtungen aus den Verträgen in dem Bereich nicht nachgekommen ist, wenn die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte der Union bei der Umsetzung des Besitzstands zu Sicherheit durch diesen Mitgliedstaat besteht oder wenn in einem Evaluierungsbericht im Rahmen des in der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 festgelegten Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus Mängel im betreffenden Bereich festgestellt werden.
Ein Mitgliedstaat erklärt in seinem Programm und in den jährlichen Leistungsbilanzen nach Artikel 30, wie die Betriebskostenunterstützung zur Verwirklichung der…
Ein Mitgliedstaat erläutert in seinem Programm und in dem jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 35 der vorliegenden Verordnung, wie die…
Ein Mitgliedstaat kann — auch was die Betriebskostenunterstützung im Rahmen des Fonds anbelangt — als nicht konform mit dem einschlägigen Besitzstand der Union…
Ein Mitgliedstaat kann — auch was die Betriebskostenunterstützung im Rahmen des Instruments anbelangt — als nicht konform mit dem einschlägigen Besitzstand der…
Angesichts der immer wichtigeren Rolle der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei der Umsetzung des Schengen-Besitzstands sollte der Evaluierungs-…
Wenn insbesondere nach einer Schengen-Evaluierung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates Mängel oder mögliche Risiken festgestellt werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.