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Im Rahmen der nationalen Programme, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 geprüft und genehmigt werden müssen, verfolgen die Mitgliedstaaten gemäß den in Artikel 3 dieser Verordnung festgelegten Zielen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Dialogs nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 insbesondere die nachstehenden Ziele:
Konsolidierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems durch Gewährleistung einer wirksamen und einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union im Asylbereich und des reibungslosen Funktionierens der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Solche Maßnahmen können auch die Einrichtung und Weiterentwicklung des Neuansiedlungsprogramms der Union umfassen;
Ausarbeitung und Weiterentwicklung von Integrationsstrategien, in die sämtliche Aspekte des dynamischen Interaktionsprozesses einbezogen werden und die gegebenenfalls auf nationaler/lokaler/regionaler Ebene umgesetzt werden müssen, Berücksichtigung der Integrationsbedürfnisse Drittstaatsangehöriger auf nationaler/lokaler/regionaler Ebene, Eingehen auf die spezifischen Bedürfnisse unterschiedlicher Migrantenkategorien und Schaffung funktionierender Partnerschaften zwischen einschlägigen Beteiligten;
Entwicklung eines Rückkehrprogramms, das eine Komponente in Bezug auf freiwillige Rückkehr mit entsprechenden Hilfen und gegebenenfalls eine Reintegration einbezieht.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Durchführung aller aus diesem Fonds unterstützten Maßnahmen die Menschenrechte und die Menschenwürde uneingeschränkt gewahrt werden. Insbesondere werden im Rahmen derartiger Maßnahmen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und Grundsätze uneingeschränkt beachtet.
Vorbehaltlich der Anforderung, die obengenannten Ziele zu verfolgen, und unter Berücksichtigung der einzelnen Gegebenheiten streben die Mitgliedstaaten eine gerechte und transparente Verteilung der Mittel auf die spezifischen Ziele nach Artikel 3 Absatz 2 an.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in seinem Programm berücksichtigten Prioritäten mit den Prioritäten der Union und den Herausforderungen im Bereich…
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in seinem Programm berücksichtigten Prioritäten mit den Prioritäten und Herausforderungen der Union im Bereich…
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/1060 arbeitet jeder Mitgliedstaat ein einziges Programm zur Umsetzung der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung…
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in seinen Programmen berücksichtigten Prioritäten mit den Prioritäten der Union und den Herausforderungen im Bereich…
Mit dem Instrument finanzierte Maßnahmen werden unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der menschlichen Würde umgesetzt. Insbesondere sind dabei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.