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Im Falle von technischen Schwierigkeiten, die den Zugang von Beförderungsunternehmern zum ETIAS-Informationssystem über den Zugang für Beförderungsunternehmer verhindern, sollte die ETIAS-Zentralstelle den Beförderungsunternehmern operative Unterstützung gewähren, damit die Auswirkungen auf den Personenverkehr und auf die Beförderungsunternehmer weitestgehend eingedämmt werden. Deshalb muss das für das VIS vorgesehene Ausweichverfahren für den Fall, aus technischen Gründen nicht auf die Daten zugegriffen werden kann, einschließlich operativer Unterstützung, auf das ETIAS und das EES abgestimmt werden.
Die ETIAS-Zentralstelle gewährt den Beförderungsunternehmern operative Unterstützung im Hinblick auf die Absätze 1 und 3. Die ETIAS-Zentralstelle führt…
Die ETIAS-Zentralstelle gewährt den Beförderungsunternehmern operative Unterstützung mit Blick auf die Absätze 1 und 2. Die ETIAS-Zentralstelle führt operative…
Folgender Artikel wird eingefügt: Ausweichverfahren für den Fall, dass Beförderungsunternehmer aus technischen Gründen nicht auf die Daten zugreifen können (1)…
Der Zugang von Beförderungsunternehmern zum ETIAS-Zentralsystem gemäß Artikel 45 ist auf die Übermittlung von Abfragen an das ETIAS-Informationssystem zur…
Wenn die Abfrage gemäß Artikel 47 Absatz 1 aufgrund eines Ausfalls eines Teils des ETIAS-Informationssystems technisch nicht möglich ist, benachrichtigt die…
Die technischen Spezifikationen für den Zugang zum ETIAS-Informationssystem über den Zugang für Beförderungsunternehmen sollten die Auswirkungen auf den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.