Erwägungsgrund 48 32018R1240
Im ETIAS-Zentralsystem gespeicherte personenbezogene Daten sollten Drittstaaten, internationalen Organisationen oder privaten Stellen nicht zur Verfügung gestellt werden. Als Ausnahme zu dieser Regel sollte es jedoch möglich sein, derartige personenbezogene Daten an einen Drittstaat zu übermitteln, wenn die Übermittlung strengen Bedingungen unterliegt und im Einzelfall für die Zwecke der Rückkehr notwendig ist. Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss in Form eines Durchführungsrechtsakts nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vorliegt noch geeignete Garantien nach jener Verordnung bestehen, denen eine solche Übermittlung unterliegt, sollte es möglich sein, ETIAS-Daten in Ausnahmefällen zum Zweck der Rückkehr an ein Drittland zu übermitteln, jedoch nur wenn die Übermittlung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses im Sinne jener Verordnung notwendig ist.