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In Artikel 41 der Charta wird das Recht auf eine gute Verwaltung als ein Grundrecht der Unionsbürger anerkannt. In Artikel 43 der Charta wird das Recht anerkannt, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder Agenturen der Union zu befassen. Damit die Wirksamkeit dieser Rechte gewährleistet wird und die Fähigkeit des Bürgerbeauftragten gestärkt wird, gründliche und unparteiische Untersuchungen durchzuführen, wodurch seine Unabhängigkeit untermauert wird, von der beides abhängt, sollte er mit allen Mitteln ausgestattet werden, die für eine erfolgreiche Ausübung der in den Verträgen und dieser Verordnung genannten Aufgaben des Bürgerbeauftragten erforderlich sind.
Der Bürgerbeauftragte trägt dazu bei, Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der…
Zur Stärkung der Rolle des Bürgerbeauftragten und zur Förderung bewährter Verwaltungspraktiken in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union…
Gemäß Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“)…
Für die Zwecke der Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen mit grenzüberschreitendem Bezug sollten Unionsrechtsakte, die die…
Soweit dies für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte der Bürgerbeauftragte die Möglichkeit erhalten, mit den Behörden der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.