Erwägungsgrund 1 32021R1163
Die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten sollten unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 228, der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) festgelegt werden.