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Zur Stärkung der Rolle des Bürgerbeauftragten und zur Förderung bewährter Verwaltungspraktiken in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sollte es dem Bürgerbeauftragten unbeschadet seiner Hauptaufgabe, Beschwerden zu bearbeiten, gestattet werden, aus eigener Initiative Untersuchungen durchzuführen, wenn er Gründe findet, insbesondere für wiederholte, systemische oder besonders schwerwiegende Missstände in der Verwaltungstätigkeit.
Wenn der Bürgerbeauftragte Anlass dazu sieht, insbesondere bei wiederholten, systemischen oder besonders schwerwiegenden Missständen in der…
Der Bürgerbeauftragte kann ebenfalls untersuchen, ob ein Missstand in der Verwaltung bei der Bearbeitung eines solchen Falls durch das betreffende Organ, die…
Der Bürgerbeauftragte sollte die Zuständigkeiten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die Gegenstand seiner Untersuchungen sind, gebührend…
Der Bürgerbeauftragte trägt dazu bei, Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der…
In Artikel 41 der Charta wird das Recht auf eine gute Verwaltung als ein Grundrecht der Unionsbürger anerkannt. In Artikel 43 der Charta wird das Recht…
Soweit dies für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte der Bürgerbeauftragte die Möglichkeit erhalten, mit den Behörden der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.