Erwägungsgrund 5 32021R1163
Der Bürgerbeauftragte sollte die Zuständigkeiten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die Gegenstand seiner Untersuchungen sind, gebührend berücksichtigen.
Der Bürgerbeauftragte sollte die Zuständigkeiten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die Gegenstand seiner Untersuchungen sind, gebührend berücksichtigen.