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Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates , ergänzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte für Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Bürgerbeauftragten gelten. Hiervon sollten Anträge, die im Zuge einer Untersuchung gestellt wurden, ausgenommen werden und in diesem Fall von dem Organ, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union, aus dem sie stammen, bearbeitet werden.
Um eine transparente Arbeitsweise der Behörde zu gewährleisten, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai…
Um eine transparente Arbeitsweise der Behörde zu gewährleisten, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai…
Um eine transparente Arbeitsweise der Behörde zu gewährleisten, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai…
Die Behörde wendet bei der Behandlung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten, die sich im Besitz der Behörde befinden, die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des…
Die Behörde wendet bei der Behandlung von Anträgen auf Zugang zu den in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001…
Der Bürgerbeauftragte befasst sich mit Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, mit Ausnahme derjenigen, die im Laufe einer Untersuchung erlangt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.