Erwägungsgrund 6 32021R1163
Es ist festzulegen, wie vorzugehen ist, falls bei den Untersuchungen des Bürgerbeauftragten Missstände in der Verwaltungstätigkeit festgestellt werden. Der Bürgerbeauftragte sollte dem Europäischen Parlament am Ende jeder jährlichen Sitzungsperiode einen umfassenden Bericht vorlegen. Der Bürgerbeauftragte sollte zudem befugt sein, in diesen Jahresbericht eine Bewertung der Einhaltung der abgegebenen Empfehlungen aufzunehmen.