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Darüber hinaus enthält die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Vorschriften für spezifizierte Risikomaterialien und sieht unter anderem vor, dass spezifizierte Risikomaterialien nach Anhang V der genannten Verordnung und nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zu entfernen und zu beseitigen sind. Insbesondere werden in Anhang V Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 spezifizierte Risikomaterialien bei über 12 Monate alten Schafen und Ziegen definiert, die nach Anhang V der genannten Verordnung und nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu entfernen und zu beseitigen sind.
Spezifizierte Risikomaterialien sind gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu entfernen und zu beseitigen. Ihre…
In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden spezifizierte Risikomaterialien (im Folgenden „SRM“) als die im Anhang V der genannten Verordnung aufgeführten Gewebe…
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften für die Entnahme und Beseitigung spezifizierter Risikomaterialien.
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften für die Entnahme und Beseitigung spezifizierter Risikomaterialien, und Anhang IX der…
Die besonderen Anforderungen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezüglich der Entfernung spezifizierter Risikomaterialien bei Rindern, die aus…
Angesichts der Besonderheiten der Haltung von Schafen und Ziegen ist die Feststellung des genauen Geburtsdatums bei Schafen und Ziegen selten möglich; deshalb…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.