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Damit alle Mitgliedstaaten die Finanzhilfekomponente in Anspruch nehmen können, sollte — wie in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1056 über den Fonds für einen gerechten Übergang festgelegt — ein Mechanismus eingerichtet werden, um in einer ersten Phase nationale Anteile vorab zuzuweisen. Um dieses Ziel mit der Notwendigkeit in Einklang zu bringen, die wirtschaftliche Wirkung der Fazilität und ihre Durchführung zu optimieren, sollten jedoch nach dem 31. Dezember 2025 keine nationalen Anteile mehr vorab zugewiesen werden. Nach diesem Zeitpunkt sollten die für die Finanzhilfekomponente noch verfügbaren Mittel ohne vorab zugewiesenen nationalen Anteil und auf Wettbewerbsbasis auf Unionsebene bereitgestellt werden; gleichzeitig sollten die Planbarkeit der Investitionen und ein bedarfsorientierter und regionaler Konvergenzansatz gewährleistet werden.
Bei Finanzhilfen, die im Zuge von bis zum 31. Dezember 2025 veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, darf die…
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen…
Im Rahmen der Fazilität sollte Unterstützung in Form von Finanzhilfen der Union in Verbindung mit Darlehen eines Finanzierungspartners — im Einklang mit dessen…
Damit die finanzielle Unterstützung in den ersten Jahren nach der COVID-19-Krise erfolgt und die Kompatibilität mit den für diese Fazilität verfügbaren Mitteln…
Um einen plötzlichen und erheblichen Rückgang der Unterstützung in den Sektoren zu vermeiden, für die im Zeitraum 2015-2022 eine nationale Übergangsbeihilfe…
Ausnahmsweise sollten die Teilnehmerstaaten die seit dem 8. Februar 2022 geleisteten Finanzbeiträge melden dürfen, sofern die entsprechenden nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.