Erwägungsgrund 7 32021R1229
Die Infrastrukturentwicklung könnte auch grenzübergreifende Projekte und Lösungen umfassen, die zur Verbesserung der Resilienz gegenüber Umweltkatastrophen führen, insbesondere gegenüber solchen, die durch den Klimawandel verschärft werden. Insbesondere in Gebieten mit einem umfangreichen Bedarf im Zusammenhang mit dem Übergang sollte einem umfassenden Investitionskonzept Vorrang eingeräumt werden. Investitionen in anderen Sektoren könnten ebenfalls gefördert werden, wenn sie mit den genehmigten territorialen Plänen für einen gerechten Übergang im Einklang stehen. Durch die Förderung von Investitionen, die nicht genügend eigene Einnahmen zur Deckung ihrer Investitionskosten erwirtschaften, sollte die Fazilität darauf abzielen, öffentlichen Stellen zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Bewältigung der mit der Anpassung an den Übergang verbundenen territorialen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Herausforderungen erforderlich sind. Um Investitionen, die im Rahmen der Fazilität gefördert werden können, und die beträchtliche positive Auswirkungen auf die Umwelt haben — einschließlich der biologischen Vielfalt — zu ermitteln, sollte die Kommission bei der Evaluierung der Fazilität die EU-Taxonomie für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten heranziehen. Alle Finanzierungspartner sollten soweit anwendbar die EU-Taxonomie für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, einschließlich des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“, heranziehen, um Transparenz bei nachhaltigen Projekten zu schaffen.