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Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Geschlechtergleichheit, sollten bei der Vorbereitung, Evaluierung, Durchführung und Überwachung der im Rahmen der Fazilität förderfähigen Projekte entsprechend sichergestellt werden. Gleichermaßen sollten die Begünstigten und die Kommission während der Durchführung der Fazilität auch Diskriminierungen wegen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung vermeiden. Die Ziele der Fazilität sollten im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, der europäischen Säule sozialer Rechte, dem Verursacherprinzip, dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ verfolgt werden.
Die Ziele der Fazilität werden im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, der europäischen Säule sozialer Rechte, dem…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden…
Bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 10 AEUV, einschließlich der Grundsätze der…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden…
Bei der Umsetzung der Unionsfonds sind bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) sowie den…
Bei allen aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen, einschließlich der in Drittländern durchgeführten Maßnahmen, sollten die in dem Besitzstand der Union und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.