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Für Fälle, in denen nationale Mittel, einschließlich Mitteln aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, sollten eine Reihe von Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht freigestellt werden könnte, um die Umsetzung des Fonds „InvestEU“ zu erleichtern.
Die Beihilfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt,…
Investitionsbeihilfen für in oder außerhalb der Union tätige KMU sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der…
Beihilfen für Unternehmensneugründungen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108…
Regionale Investitionsbeihilfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3…
Bei der Konzeption des Fonds „InvestEU“ wurde eine Reihe wichtiger Vorkehrungen zum Schutz des Wettbewerbs vorgesehen, wie etwa die Anforderung, dass der Fonds…
Beihilfen, die sowohl die allgemeinen als auch die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden besonderen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.