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Zeigen die einschlägigen Indikatoren, dass einer der in Anhang I aufgeführten Begünstigten in den unter den Ansatz „Wesentliches zuerst“ fallenden Bereichen signifikante Rückschritte gemacht hat oder dauerhaft keinerlei Fortschritte erzielt hat, so sollten — unbeschadet der Befugnisse des Rates zum Erlass restriktiver Maßnahmen im Anschluss an einen Beschluss über die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern gemäß Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie unbeschadet der Befugnis der Kommission zur Aussetzung von Zahlungen oder der Umsetzung von Finanzierungsvereinbarungen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) — Art und Umfang der Hilfe entsprechend angepasst werden. Der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts durch die Begünstigten sollte gebührende Beachtung zukommen.
Wird bei einem in Anhang I aufgeführten Begünstigten anhand der Indikatoren nach Artikel 7 Absatz 5 festgestellt, dass er in den in Artikel 4 des vorliegenden…
Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Instruments zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß…
Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in Anhang III zu ändern, wenn dies als notwendig…
Es liegt im gemeinsamen Interesse der Union und der in Anhang I aufgeführten Begünstigten, die Maßnahmen dieser Begünstigten zur Reform ihrer Politik-, Rechts-…
Da die Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit eine Grundvoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine…
Die Hilfe sollte ferner unter Einhaltung der zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten geschlossenen Abkommen gewährt werden. Die Hilfe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.