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Die Hilfe für die grenzübergreifende Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 wird grundsätzlich im Rahmen von Mehrjahresprogrammen für grenzübergreifende Zusammenarbeit (nachstehend „grenzübergreifende Programme“ genannt) geleistet.
Für jede Grenze oder Gruppe von Grenzen werden von einer geeigneten Gruppe von Gebieten der NUTS-Ebene 3 oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechenden Gebieten grenzübergreifende Programme ausgearbeitet.
Jedes grenzübergreifende Programm wird von den teilnehmenden Ländern gemeinsam in Zusammenarbeit mit den in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Partnern ausgearbeitet.
Die teilnehmenden Länder legen der Kommission gemeinsam einen Vorschlag für ein grenzübergreifendes Programm vor, das alle in Artikel 94 genannten Elemente enthält.
Die Kommission prüft das vorgeschlagene grenzübergreifende Programm, um festzustellen, ob es alle in Artikel 94 genannten Elemente enthält und ob es zur Verwirklichung der Ziele und Prioritäten der einschlägigen indikativen Mehrjahresplanungsdokumenten nach Artikel 5 beiträgt. Ist die Kommission der Auffassung, dass ein grenzübergreifendes Programm nicht alle in Artikel 94 genannten Elemente enthält oder nicht den Zielen und Prioritäten der indikativen Mehrjahresplanungsdokumenten entspricht, so kann sie die teilnehmenden Länder auffordern, alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zu übermitteln und gegebenenfalls das vorgeschlagene Programm entsprechend zu ändern.
Die Kommission nimmt das grenzübergreifende Programm durch Beschluss an.
Die Kommission nimmt den Programmplanungsrahmen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 3 an.
Die Beiträge zu den Programmen für grenzüberschreitende Zusammenarbeit werden gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Interreg-Verordnung festgesetzt und verwendet.
An den für die grenzübergreifenden Programme ausgewählten Vorhaben sind Endempfänger aus mindestens zwei teilnehmenden Ländern beteiligt, die in mindestens…
Sind die teilnehmenden Länder bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a noch nicht bereit, das gesamte grenzübergreifende…
Die Kommission nimmt das geänderte grenzübergreifende Programm durch Beschluss an, und es werden entsprechende neue Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 92…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.