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Jeder Mitgliedstaat stellt bei der Kommission bis zum 30. September 2024 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve. Die Kommission prüft diese Anträge und stellt fest, inwieweit Mitgliedstaaten Anspruch auf die verbleibende vorläufige Mittelzuweisung und auf zusätzliche Beträge haben oder ob gegebenenfalls gemäß Artikel 12 Beträge bei den Mitgliedstaaten einzuziehen sind.
Reicht ein Mitgliedstaat bis zum 30. September 2024 keinen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve ein, zieht die Kommission den gesamten Betrag ein, der als Vorfinanzierung an diesen Mitgliedstaat ausgezahlt wurde.
Um die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte für alle Mitgliedstaaten eine einheitliche Frist für die Einreichung von Anträgen auf…
Um die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten und die Kohärenz bei der Bewertung der Anträge auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve zu gewährleisten, sollte…
Nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielwerte, die in dem gemäß Artikel 20 gebilligten Aufbau- und Resilienzplan angegeben sind,…
Jeder Mitgliedstaat kann einen Antrag bis zu seinem maximalen finanziellen Beitrag gemäß Artikel 11 zur Durchführung seiner Aufbau- und Resilienzpläne stellen.
Artikel 4a Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission bis zum 1. März 2023 einen begründeten Antrag auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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